- Grenzgänger
- Grenzpendler. 1. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die sich aber täglich von ihrem Wohnsitz über die Grenze an eine ⇡ Arbeitsstätte im Ausland begeben und täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren.- Lohnsteuer: G. unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht: Der ausländische Arbeitslohn unterliegt der deutschen ⇡ Lohnsteuer, es sei denn, er ist nach einem ⇡ Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellt; und auch dann muss der Arbeitnehmer die tatsächliche Versteuerung im Ausland nachweisen, um in Deutschland die Freistellung zu erhalten (§ 50d EStG). Arbeitet er in Ländern ohne DBA, so ist die im Ausland auf den Arbeitslohn entrichtete Steuer (falls mit der deutschen Lohn-/Einkommensteuer vergleichbar) ist auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer anzurechnen (§ 34c I EStG).- Vgl. auch ⇡ Steuerausländer.- Sozialversicherung: G., die i.d.R. täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, unterliegen den am Arbeitsort maßgebenden Rechtsvorschriften. Keine G. sind Wanderarbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in den Beschäftigungsstaat verlegen, und entsandte Arbeitnehmer, die in einem Staat beschäftigt, aber in einem anderen Staat eingesetzt werden (Entsendung ins Ausland).- 2. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die zur Arbeit ins Inland einpendeln.- Vgl. auch ⇡ Steuerausländer.
Lexikon der Economics. 2013.